Mehrwertsteuer-Rückerstattung (MwSt) für das Zollkennzeichen
für das Ausfuhrkennzeichen, das Zollkennzeichen, das Exportkennzeichen bzw. das Transitkennzeichen
Wenn das Fahrzeug zur Ausfuhr in ein Drittland (Nicht-EU-Land) vorgesehen ist und der Kfz-Händler bzw. der Firma, bei dem Sie das Kfz gekauft haben, der Rückerstattung der Mehrwertsteuer (MwSt) zugestimmt hat, muss es mit einem Zollkennzeichen zugelassen werden.
Nur dann kann die Grenzzollstelle, bei der die Ausreise aus der EU stattfindet, die Ausfuhrbescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken bestätigen, die notwendig ist, um die Rückerstattung der Mehrwertsteuer (MwSt) zu beantragen.
Selbstverständlich kann die Mehrwertsteuer nur dann zurückgefordert werden, wenn das Fahrzeug inklusive der MwSt gekauft und dies im Kaufvertrag ausgewiesen wurde. Hat ein Kfz-Händler zum Beispiel das Fahrzeug nur in Kommission von einer Privatperson, ist keine Mehrwertsteuer enthalten und kann folglich auch nicht rückbezahlt werden.
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